Daten
des Kindes:
Besteht
Föderbedarf nach (freiwillige Angabe):
§
35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder
oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung
zu erwarten ist.
- Von
einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder
oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 3§ 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
§
53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
- Personen,
die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben,
eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht
sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der
Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe
erfüllt werden kann.
Personen mit einer anderen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe
erhalten.
- Von
einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der
Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist. 2Dies gilt für Personen, für die vorbeugende
Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48
erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine
Behinderung einzutreten droht.